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Bogdandy, Armin von / Cassese, Sabino / Huber, Peter (Hrsg.)
Handbuch Ius Publicum Europaeum. Band III: Verwaltungsrecht in Europa - Grundlagen und Wissenschaft
C.F. Müller
978-3-8114-9808-2
1. Aufl. 2011 / 636 S.
Handbuch

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Kurzbeschreibung

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Die Idee des Handbuchs Ius Publicum Europaeum ist es, die unter dem Einfluss des europäischen Rechts stehenden nationalen Rechtsordnungen einer rechtsvergleichenden Analyse zu unterziehen und dabei Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufzuzeigen. Ausgangspunkt ist jeweils das nationale Recht. Vertreten sind die wichtigsten zwölf EU-Staaten, darunter die Gründerstaaten Deutschland, Frankreich und Italien. Die einzelnen Landesberichte sind nach einem einheitlichen Schema aufgebaut, so dass die Rechtsordnungen der einzelnen Staaten sehr gut miteinander vergleichbar sind. Nachdem sich die Bände I und II mit dem Staats- und Verfassungsrecht beschäftigt haben, widmen sich IPE III und IV nun dem Verwaltungsrecht.

Band III behandelt die Entwicklung des Verwaltungsrechts und seine Wissenschaft in Europa. Ausgewählte Landesberichte zeigen auf, wie sich in diesem Rahmen eine Verwaltung herausgebildet hat und welche Rolle dabei dem Verwaltungsrecht und seiner Wissenschaft zukommen. Es wird gezeigt, auf welche Herausforderungen die Verwaltungsrechtsordnungen reagierten, welche Lösungen gefunden wurden und welche Einflüsse aus dem Ausland maßgeblich waren. Nationale Besonderheiten werden ebenso herausgearbeitet wie Gemeinsamkeiten. In einer Reihe übergreifender Beiträge werden einzelne Aspekte des Verwaltungsrechts im europäischen Rechtsraum näher beleuchtet, insbesondere die Verwandtschaft der Verwaltungsrechtsordnungen, das Verhältnis zwischen Verwaltungsrecht und Verfassungsrecht, der Begriff des Verwaltungsrechts sowie die Geschichte und die Methoden der Verwaltungsrechtsvergleichung. Ius Publicum Europaeum ist kein Konstrukt aus dem Elfenbeinturm theorieübersättigter Jurisprudenz, sondern gelebte Rechtswirklichkeit im europäischen Rechtsraum. ... Schon heute von einem Standardwerk zu sprechen, ist gewiss nicht zu früh. (Kotzur, in: DÖV 2009, S. 289-291).