Details

Buchhöcker, Frank
Related Party Transactions - Art. 9c ARRL und seine bilanzrechtlichen Vorbilder
Kovac, J.
978-3-339-14266-5
1. Aufl. 2025 / 296 S.
Monographie/Dissertation
Termin: Mai 2025
Kurzbeschreibung
Reihe: Schriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Band: 275
Bei Geschäften von Gesellschaften mit nahestehenden Unternehmen und Personen (sog. related parties) drohen verdeckte Vermögensverlagerungen zulasten der Gesellschaft und eine Verzerrung des durch deren Bilanz vermittelten Bildes (künstlich generierter Umsatz, durch verdeckte Vermögensverlagerungen vorgetäuschte Ertragskraft, Auslagerung von Verbindlichkeiten aus der Bilanz etc.). Explizit adressiert wurde dieses Problem zunächst im angloamerikanischen Raum. Mit der Übernahme der IFRS sah dann aber auch der europäische Gesetzgeber erstmalig spezielle (bilanzrechtliche) Vorgaben für related party transactions vor, die er im Rahmen der EU-Bilanz-Richtlinie in einem zweiten Schritt in modifizierter Form auf Unternehmen erstreckte, die nicht nach den IFRS bilanzieren. Mit dem durch die ARRL-Änderungs-RL eingefügten Art. 9c ARRL statuierte er dann jedoch in Anlehnung an diese bilanzrechtlichen Vorbilder auch gesellschaftsrechtliche Vorgaben.
Das Verständnis dieser bilanzrechtlichen Regelungen ist daher, wenn nicht gar nötig, so doch zumindest sehr hilfreich für das Verständnis von Art. 9c ARRL. Deshalb beleuchtet der Autor nicht nur Art. 9c ARRL, sondern auch eben diese bilanzrechtlichen Vorbilder und das Verhältnis der beiden zueinander.
In vielen Fragen zeigen sich dabei Parallelen, in anderen aber auch markante Unterschiede, deren Konsequenzen für die Auslegung von Art. 9c ARRL herausgearbeitet werden. Darüber hinaus werden Unzulänglichkeiten von Art. 9c ARRL aufgezeigt, die sich aus dem Blick auf die bilanzrechtlichen Vorbilder ergeben. Zugleich werden Ansätze zur Lösung dieser Probleme aus den bilanzrechtlichen Vorbildern abgeleitet.
Die Anlehnung von Art. 9c ARRL an seine bilanzrechtlichen Vorbilder erweist sich dabei als ambivalent: Sie ermöglicht einerseits Synergien bei der Anwendung und erleichterte wohl auch das Gesetzgebungsverfahren, führt andererseits aber wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen zu erheblichen Friktionen, die freilich in weiten Teilen - namentlich durch Rückgriff auf die den bilanzrechtlichen Vorbildern zugrundeliegende Überlegungen und Konzeptionen - vermeidbar gewesen wären und sich durch entsprechende Reformen auch noch ausräumen ließen.