Details

Maurer, Paul
Generalprävention durch Strafrecht
Der Strafzweck der Generalprävention im Kontext gesamtstaatlicher Präventionsarbeit
Verlag Alma Mater
978-3-946851-82-0
1. Aufl. 2024 / 169 S.
Monographie/Dissertation
Kurzbeschreibung
Reihe: Saarbrücker Schriften zu Recht und Praxis. Band: 34
Ausgangspunkt der Überlegungen dieser Arbeit ist die Tatsache, dass jede 34 Gesellschaft ein Regelwerk als Grundlage für ein geordnetes Zusammenleben braucht und damit auch ein Strafrecht als Sanktionensystem für die Fälle begangenen Fehlverhaltens innerhalb der Sozialgemeinschaft. Allgemein formuliert soll Strafrecht nach modernem Verständnis nicht zweckfrei auf Vergeltung gerichtet sein, sondern soll als relatives Strafrecht auch zukünftige Straftaten verhindern (helfen), soll präventiv wirken. Die Generalprävention hat dabei die Gesellschaft insgesamt im Auge.
Oft wird Eberhard Kohlrausch mit dem 1928 formulierten Satz zitiert „Um Generalprävention braucht man sich nicht zu sorgen“, wobei Kohlrausch offensichtlich davon ausging, dass die generalpräventive Reflexwirkung der maßgeblichen spezialpräventiv und auf den konkreten Täter bezogenen Sanktion völlig ausreiche. So einfach scheinen die Dinge aber nicht zu liegen. Zweck meint das praktisch Erreichbare, das das Ziel menschlichen Handelns ist, stellt Eberhard Schmidhäuser in seinem Lehrbuch über den allgemeinen Teil des Strafrechts 1975 zutreffend fest. Von selbst geht es also nicht, ein aktives Tun ist also gefordert, um den gewollten Zweck auch tatsächlich zu erreichen. Das heißt konkret, dass der Handelnde irgendein Zweckbewusstsein entwickeln muss, also auch eine Vorstellung vom Erreichbaren haben muss und ebenso muss das Handeln zweckhaft sein, die Ziele müssen auch objektiv erreichbar sein.
Damit rückt die interessante Frage in den Vordergrund, welche Anstrengungen von Gesetzgeber, rechtsanwendender Judikative und der Verwaltung zur praktischen Realisierung von Strafzwecken, und hier der Generalprävention, unternommen werden können und auch tatsächlich unternommen werden. Die Aufarbeitung dieses Fragenkomplexes ist Gegenstand dieser Arbeit.