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Röthemeyer, Peter
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz. VDuG
Handkommentar
Nomos
978-3-7560-0096-8
1. Aufl. 2023 / 361 S.
Kommentar

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Kurzbeschreibung

Reihe: Nomos Kommentar

Ein Meilenstein
Mit dem geplanten Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) wird der kollektive Rechtsschutz in Deutschland fundamental geändert. Im neuen Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) ist die bisher in der ZPO geregelte Musterfeststellungsklage integriert und erstmalig eine auf Leistung gerichtete Sammelklage („Abhilfeklage“) verankert. Vor dem Hintergrund der notwendigen Umsetzung der zugrundeliegenden europäischen Richtlinie ist mit der gesetzlichen Neuregelung noch im Frühjahr 2023 zu rechnen.

Der neue Handkommentar
Die kurze Zeit bis zum Inkrafttreten der neuen Abhilfeklage stellt Verbände, Anwaltschaft und Gerichte vor große Herausforderungen. Der Kommentar von Röthemeyer erscheint deshalb zeitnah nach Inkrafttreten des VDuG. Er beschreibt die neuen Klagearten umfassend aus anwaltlicher und gerichtlicher Sicht und setzt praxisnahe Schwerpunkte:
- Klagebefugnis und Anwendungsbereich: Welche Ansprüche können gegen wen von wem gebündelt werden?
- Klagearten: In welchem Verhältnis stehen Musterfeststellungs- und Abhilfeklage?
- Gleichartige Ansprüche: Welche Kriterien sind zugrunde zu legen?
- Opt-in-Modell: Was muss der Anspruchsinhaber aktiv tun, wie wahrt er seine Rechte?
- Abhilfeverfahren: Wie geht das Gericht mit den Herausforderungen der besonderen Vergleichsphase um?
- Erfolgreiche Abhilfeklage: Wie errechnet sich der sog. Kollektive Gesamtbetrag?
- Durchsetzung: Was kann, was muss der Beauftragte sog. Sachwalter bei Auskehrung des Gesamtbetrags beachten?
- Welche Rolle hat das Gericht im sog. Umsetzungsverfahren?

Verständlich und praxisnah
Der HK-VDuG ordnet die neuen Formen kollektiven Rechtsschutzes in das Portfolio der Verbraucherrechtedurchsetzung einschließlich Legal Tech und Verbraucherschlichtung ein. Die Abgrenzungsfragen zur individuellen Rechtsverfolgung beschreibt der Kommentar klar und eindeutig und wertet die Erfahrungen mit der Musterfeststellungsklage aus.