Details

Höffner, Eckhard
Geschichte und Wesen des Urheberrechts. Band 2
Verlag Europäische Wirtschaft
978-3-930893-20-1
3. Aufl. 2021 / 601 S.
Handbuch

28,00 €

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Kurzbeschreibung

Während der erste Teil den Ausgangspunkt der Normen zum geistigen Eigentum darstellt, behandelt der 2. Teil unter anderem die Transformation der Normen der Gewerbetreibenden in den bürgerlichen Rechtsstaat, den Einfluss der positiven Wissenschaften, der Newtonschen Mechanik, auf die juristische Logik, die Durchsetzung des individualistischen System, das die Bürger zu marktfähigen Subjekten in dem Sinne machte, dass sie am freien Wirtschaftsverkehr teilnehmen, anbieten und nachfragen, konnten, die besondere Stellung des zur Generierung von Einnahmen nutzbaren und vererblichen Eigentums, aber auch die bürgerliche Kunst, die ein Distinktionsmittel gegenüber dem Adel, der Kirche und dem einfachen Volk diente.

Es waren die Prinzipien der moderner Wirtschaft, die nach Geltung strebten und deren rechtliche Ausprägung die Garantie der Vertragsfreiheit und des Eigentums waren: der fortschreitende Prozess der Individualisierung, mit dem die Intensität des rechtlichen Gemeinschaftshandeln nachließ und sich, abgesehen von wenigen Ausnahmen wie der Familie, dem Nullpunkt nähert. Der die Naturrechtslehre beherrschende Gedanke von einer Gemeinschaft freier und gleicher Bürger, der gegenüber der ständisch gegliederten Gesellschaft entwickelt wurde, wirkte sich nicht nur auf das öffentliche Recht aus; seine umwälzende Kraft hatte sich in der französischen Revolution gezeigt. Aus ihm wurde zugleich das moderne kontinentaleuropäische Privatrecht geboren, das auf den privatrechtlichen Rechtsinstituten Freiheit und Eigentum und dem Rechtsgeschäft beruht.

Die politische und die wirtschaftliche Macht sollten sich dergestalt trennen, dass die Wirtschaft einen von der Politik unbeeinflussten Freiraum bekam und so im Grundzug zwei getrennte Machtsphären entstehen. Das Neuartige der Entwicklung lag nicht darin, dass die wirtschaftlich einflussreichen Kreise um die Vorherrschaft im Staat kämpfen (was weiterhin stattfand) und auch nicht darin, dass die Menschen sich aus Gründen der Bedürftigkeit und des Schutzes zu geregelten Gemeinwesen vereinigten. Dem lag vielmehr ein von der Vertragstheorie im Sinne von Hobbes oder Rousseau divergentes Konzept zugrunde.

Das Konzept der Vertragstheorie war ein Zusammenschluss aller zu einer Gesellschaft, die den Staat bildet. Hiervon abweichend wurde eine vom Staat getrennte, eigenständige bürgerliche Gesellschaft gefordert, die auf dem Staat beruht. Diese auf die wirtschaftlichen Verhältnisse begrenzte Gesellschaft sollte unbeeinflusst vom Staat nach eigenen Regeln agieren können. Der Staat hatte nur das Eigentum und die Durchsetzung der Handlungsrechte zu garantieren.