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Brakow-v. Creytz, Dunja
Die Genehmigungsfiktion in der gesetzlichen Krankenversicherung
Kovac, J.
978-3-339-12402-9
1. Aufl. 2021 / 282 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Studien zum Sozialrecht. Band: 56

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20. Februar 2013 (Patientenrechtestärkungsgesetz) hat der Gesetzgeber in das 5. Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) mit § 13 Abs. 3a eine Vorschrift eingefügt, die den Anspruch der Versicherten auf eine zügige Bearbeitung ihrer Anträge in der Weise stärken soll, dass bei nicht fristgerechter Entscheidung die beantragte Leistung als genehmigt gilt und die Versicherten daraufhin Anspruch haben auf die Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Leistungen. Er hat das bereits aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht bekannte Rechtsinstitut der Genehmigungsfiktion übertragen auf das Leistungsrecht der GKV und damit eine Regelung geschaffen, die in der Literatur wie auch der Rechtsprechung seit ihrem Inkrafttreten für kontroverse Diskussionen und zahlreiche Gerichtsentscheidungen sorgt. Die Autorin untersucht und analysiert die Genehmigungsfiktion in § 13 Abs. 3a SGB V insbesondere im Hinblick auf die daran anknüpfenden Spannungsfelder der Grundlagen des Leistungsrechts der Krankenversicherung und stellt die Regelung anderen gesetzlich normierten öffentlich-rechtlichen Genehmigungsfiktionen vergleichend gegenüber. Unter der verfassungsrechtlichen Perspektive des Verbots einer Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zeigt sie auf, dass es dem Gesetzgeber nicht gelungen ist, § 13 Abs. 3a SGB V mit der entsprechenden Norm im Recht der Menschen mit Behinderung (§ 18 SGB IX) zu harmonisieren. Insbesondere die höchstrichterliche Auslegung des Begriffs der medizinischen Rehabilitation führt in diesem Zusammenhang zu problematischen Konsequenzen. In Bezug auf die praktische Anwendung der Norm stellt die Autorin die wichtigsten Handlungsoptionen dar, mit deren Hilfe nach Eintritt der Genehmigungsfiktion Rechtssicherheit geschaffen werden kann, sowohl für die Versicherten wie auch für die Krankenkassen.