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Kurzbeschreibung

- Einbringungstatbestand gemäß § 24 Abs. 1 UmwStG
- Einbringung i.S.d. § 24 Abs. 1 UmwStG für die aufnehmende Personengesellschaft
- Einbringung i.S.d. § 24 Abs. 1 UmwStG für den Einbringenden


Die Regelungen in § 24 UmwStG begünstigen in ertragsteuerlicher Hinsicht (nur) die Einbringung betrieblicher (Funktions-)Einheiten (nämlich Betrieb, Teilbetrieb und Mitunternehmeranteile) in eine Personengesellschaft (genauer: steuerliche Mitunternehmerschaft) gegen Erwerb oder Erweiterung einer Mitunternehmerstellung als Gegenleistung an den Einbringenden (§ 24 Abs. 1 UmwStG). § 24 UmwStG erfasst nur die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Der Steuerbegünstigung des § 24 UmwStG liegt die Erkenntnis zugrunde, dass hier durch den Erwerb einer Mitunternehmerstellung an der Übernehmerin der Einbringende sein unternehmerisches Engagement fortsetzt. In diesem Fall sieht der Gesetzgeber keine Notwendigkeit, die stillen Reserven des Betriebsvermögens aufzudecken und zu versteuern, weil die Sachherrschaft über das eingebrachte Betriebsvermögen in Form einer gesamthänderischen Berechtigung weitergeführt wird. Im Grunde genommen bedeutet die Einbringung i.S.d. § 24 Abs. 1 UmwStG die Veräußerung der dort genannten (Funktions-)Einheiten (d.h. Betriebsveräußerung), weil sie gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an der Übernehmerin erfolgt. Daher erfolgt die Einbringung gem. § 24 Abs. 1 UmwStG im Spannungs- und Konkurrenzverhältnis zu den Regelungen der §§ 6 Abs. 5 Satz 3 und 16 Abs. 1 EStG. Die speziellen Bestimmungen des § 24 UmwStG gehen diesen (allgemeineren) Regelungen vor. Ist eine Kapitalgesellschaft bei einem Vorgang gem. § 24 Abs. 1 UmwStG einbringende Person oder Mitunternehmerin der aufnehmenden Personengesellschaft, sind im Fall der Entreicherung oder Bereicherung der Kapitalgesellschaft die Regelungen der verdeckten Gewinnausschüttung bzw. verdeckten Einlage vorrangig anzuwenden. Eine einheitliche Einbringung kann aber auch die Tatbestände der §§ 24 UmwStG und 16 EStG nebeneinander vereinigen.

Die Checkliste vermittelt einen Überblick über die steuerlichen Rahmenbedingungen der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft.