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Seitz-Nitschko, Claudia
Verteilungsgerechtigkeit im Scheidungsunterhaltsrecht
Die wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse
Kovac, J.
978-3-339-10970-5
1. Aufl. 2019 / 378 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Studien zum Familienrecht. Band: 61

Die Ehe wird heute vielfach nicht mehr als eine lebzeitige, unauflösliche Lebensgemeinschaft verstanden. So sind die gesellschaftlichen Verhältnisse durch die steigende Scheidungszahl von verhältnismäßig kurzen Ehen gekennzeichnet. Die häufig kurze Ehedauer wiederum führt vermehrt zur Gründung von Zweitfamilien mit Kindern. Ebenso wächst eine ständig steigende Anzahl von Kindern in nichtehelichen Lebensgemeinschaften auf. Die gesetzlich geregelte Situation, in welcher sich neben den vorhandenen Kindern ein unterhaltspflichtiger und ein unterhaltsberechtigter Partner gegenüberstehen, entspricht folglich oftmals nicht mehr der Realität. Jedoch reicht das für den Lebensbedarf aller Beteiligten zur Verfügung stehende Einkommen zumeist nicht mehr aus, um sämtliche Ansprüche vollständig erfüllen zu können. Diese Fälle, dass mehrere Berechtigte nur einem Pflichtigen gegenüberstehen, bedürfen daher einer einheitlichen und die Betroffenen überzeugenden Vorgehensweise. Der BGH begegnete den gesellschaftlichen Veränderungen durch seine Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen. Nachehelich eintretende Veränderungen des verfügbaren Einkommens wurden danach grundsätzlich bereits im Rahmen der Bemessung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB berücksichtigt. Dieser Rechtsprechung trat das BVerfG entgegen und stellte deren Verfassungswidrigkeit fest. Es galt, einen neuen Lösungsweg zu finden. Fraglich ist jedoch, ob dies anhand der derzeitigen Gesetzesfassung überhaupt möglich ist. Erforderlich könnte möglicherweise eine Neufassung des § 1578 BGB sein. In Betracht könnte auch eine Neufassung der §§ 1581, 1609 BGB kommen, welche die Leistungsfähigkeit sowie die Rangfolge im Mangelfall betreffen. Im Anschluss an die Vorgaben des BVerfG änderte der BGH seine Rechtsprechung. Zu entscheiden waren die Fälle der gleichrangigen Unterhaltsansprüche von geschiedenem und neuem Ehegatten sowie des vorrangigen Scheidungsunterhaltsanspruchs. So blieb es die Aufgabe, einen überzeugenden Lösungsvorschlag für den vom BGH noch nicht entschiedenen Fall des nachrangigen Scheidungsunterhalts zu präsentieren sowie die bereits ergangene Rechtsprechung insgesamt kritisch zu überprüfen.