Details

Hilpold, Peter / Steinmair, Walter (Hrsg.)
Erben in Europa
Deutschland, Österreich, Italien
Boorberg
978-3-415-06564-2
1. Aufl. 2019 / 127 S.
Leitfaden

28,00 €

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Kurzbeschreibung

Reihe: Kooperationswerke Boorberg - Facultas

Auswirkungen der EU-Erbrechtsverordnung

Das Buch behandelt mögliche Gestaltungen von Erbfällen im europäischen Ausland. Dieser Band fasst die wesentlichen Neuerungen zusammen, die mit der EU-Erbrechtsverordnung eingetreten sind, insbesondere folgende Themen:

- Der Anwendungsbereich
- Der gewöhnliche Aufenthalt
- Rechtswahl im Erbrecht
- Gerichtliche Zuständigkeit
- Europäisches Nachlasszeugnis

Fallbeispiele veranschaulichen die Materie.
Erbrecht in Deutschland, Österreich und Italien

Der Leitfaden enthält zudem eine umfassende Darstellung des Erbrechts in Deutschland, Österreich und in Italien. Dabei sind alle jeweiligen Besonderheiten, etwa bei der gesetzlichen Erbfolge und dem Pflichtteilsrecht, berücksichtigt. Die Autoren erläutern Erbrechtsfälle aus diesen Staaten. Ein eigenes Kapitel befasst sich mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Italien unter besonderer Berücksichtigung der internationalen Aspekte.
Die EU-Erbrechtsverordnung wird immer wichtiger

Die EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 gilt seit August 2015 und hat für Erbfälle mit EU-Auslandsberührung zum Teil weitreichende Neuerungen gebracht. Ca. 10% der Erbfälle in Europa haben einen internationalen Bezug. Das Erbrecht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union weist zum Teil erhebliche Unterschiede auf, weshalb die Erbplanung aufgrund der Erbrechtsverordnung gerade im Hinblick auf die zunehmende Mobilität innerhalb der EU immer wichtiger wird.
Der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland entscheidet

Ausschlaggebendes Kriterium ist der sog. gewöhnliche Aufenthalt im Ausland. Damit kann die Verordnung für die Erben unangenehme Überraschungen bringen, wenn sie sich plötzlich mit ausländischem Erbrecht auseinandersetzen müssen. Daher ist es sinnvoll, dass im Ausland Ansässige rechtzeitig Regelungen treffen, um die Anwendbarkeit der Verordnung auszuschließen.