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Wagner, Peter
Bauordnung für Berlin
und weitere bauordnungsrechtliche Vorschriften
Kulturbuch-Verlag
978-3-88961-045-4
15. Aufl. 2018 / 742 S.
Kommentar

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Kurzbeschreibung

Die jüngste dritte Änderung der Berliner Bauordnung ist nun schon ein gutes Jahr in Kraft und hat zahlreiche Folgeänderungen notwendig gemacht. Ein großer Teil wurde schon umgesetzt, manches dauert noch an und das Ende 2016 als Entwurf im Abgeordnetenhaus eingereichte vierte Änderungsgesetz wurde dort am 22. März 2018 beschlossen. Es ist am 20. April 2018 in Kraft getreten. Das fünfte Änderungsgesetz zur Bauordnung wird zur Zeit im Parlament beraten. Es war und ist also recht schwierig, einen günstigen Zeitpunkt für eine neue Auflage der Berliner Bauordnung zu finden. Die jüngste Gesetzesänderung und die Anpassung der Bauverfahrensordnung wurden nun zum Anlass für die Neuauflage genommen.

Seit der 14. Auflage im Jahr 2010 wurden im ersten Änderungsgesetz der Bauordnung vom 21. Juni 2011 Änderungen beim Vorrang anderer Gestattungsverfahren und zugunsten der Verfahrensfreiheit von bestimmten Energiesparmaßnahmen vorgenommen sowie in einem zweiten Änderungsgesetz vom 29. Juni 2011 die Regelung zu Abfallschächten geändert.

Sehr viel umfangreicher ist die Bauordnung durch das dritte Änderungsgesetz vom 17. Juni 2016, in Kraft seit dem 1. Januar 2017, verändert worden: neben der Anpassung der Berliner Bauordnung an die Musterbauordnung und - jedenfalls im materiell-rechtlichen Teil - das Brandenburgische Bauordnungsrecht sind Erleichterungen für Pflegewohngemeinschaften und im Bereich des Abstandsflächenrechts, insbesondere im Hinblick auf die Nachverdichtung, eingeführt worden. Bei der Teilung von Grundstücken soll schon im Rahmen der Vermessung auf die künftige mögliche Rechtswidrigkeit reagiert werden, indem rechtzeitig Baulasten eingetragen sowie Befreiungen und Abweichungen erteilt werden. Rauchwarnmelder sind mit einer Übergangsfrist verpflichtend in Wohnungen einzubauen (auch im Bestand). Bestimmte größere Verkaufsstätten müssen künftig ein barrierefreies WC für Kunden haben. Die Anforderungen an die Barrierefreiheit für Wohnungen ist erhöht worden: Soweit eine Pflicht zur Herstellung von Aufzügen besteht, müssen bis Ende 2017 ein Drittel, und ab 2020 die Hälfte aller Wohnungen barrierefrei sein. Verfahrensrechtlich sei auf die neu eingeführte einmonatige Stellungnahmefrist für die Beteiligung der Stadtplanungsämter hingewiesen sowie auf die reduzierte Verlängerungsmöglichkeit von Baugenehmigungen, die im Übrigen in jedem Fall dann erlöschen, wenn nicht innerhalb von sieben Jahren das Vorhaben fertiggestellt ist.

Das jüngste vierte Änderungsgesetz war durch Anpassungsbedarf an das europäische Bauproduktenrecht veranlasst (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Oktober 2014, Rs. C-100/13). Durch die erfolgte Anpassung werden keine zusätzlichen, über die harmonisierten Bauproduktnormen hinausgehenden Anforderungen an Bauprodukte gestellt, sondern Anforderungen an Bauwerke, für deren Errichtung oder Änderung bestimmte Bauprodukte zu verwenden sind. Eine neue Verwaltungsvorschrift in Anlehnung an die neue Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ist mit Datum vom 19. April 2018 erlassen worden.

Darüber hinaus hat das Abgeordnetenhaus weitere Änderungen ergänzt und beschlossen, die folgende Regelungen betreffen: Nachhaltigkeit (§ 3), Abstandsflächen (§ 6 Abs. 9 Nr. 6 enthält eine Ausnahme für Wohnungsbau), der Abriss von Gebäuden mit Wohnraum ist genehmigungspflichtig, (§§ 59, 61, 63b, 64), bei Wohnraum wird das Zweckentfremdungsrecht im (vereinfachten) Baugenehmigungsverfahren geprüft (§§ 63, 64), bei bestimmten Vorhaben in der Nähe von Störfallbetrieben entfallen die Genehmigungsfreistellung und die Verfahrensfreiheit von Zustimmungen, sodass Genehmigungsverfahren erforderlich sind (§§ 62, 77, Seveso-III-Richtlinie), hierbei sind Öffentlichkeitsbeteiligungen zu berücksichtigen, (§ 70, Seveso-III-Richtlinie). Schließlich wurde die Geltungsdauer für (Teil-) Baugenehmigungen nochmals verkürzt: in zwei Jahren erlischt die Baugenehmigung, die Fertigstellung muss innerhalb von sechs Jahren erfolgen. Der Vorbescheid gilt nur noch zwei Jahre und kann zwei Mal verlängert werden. In laufenden Verfahren ist die alte BauO Bln weiter anzuwenden; das neue materielle Recht kann aber - soweit günstiger - schon angewendet werden. Es gibt besondere Übergangsregelungen für das Bauproduktenrecht.

Bei den Folgevorschriften sei die Bauverfahrensverordnung erwähnt, nach der ein Schriftformerfordernis und damit eine Unterschrift nur noch für die Anträge und Bescheide, nicht mehr für die Bauvorlagen vorgesehen ist, um die elektronische Bearbeitung zu vereinfachen. Überarbeitet werden derzeit u.a. die Baugebührenordnung und die Ausführungsvorschriften zu Baulasten.