Details

Weis, Isabelle-Carmen
Unternehmenswert und strafrechtlicher Vermögensschaden
Vermögensschadensermittlung im Untreue- und Betrugstatbestand im Kontext des Unternehmenskaufs
Kovac, J.
978-3-8300-9780-8
1. Aufl. 2018 / 188 S.
Monographie/Dissertation

86,80 €

inkl. MwSt.
Versandkostenfrei

+ zum Warenkorb

Kurzbeschreibung

Reihe: Strafrecht in Forschung und Praxis. Band: 361

Sowohl Betrug als auch Untreue setzen als Vermögensdelikte den Eintritt eines Vermögensschadens voraus. Das Bundesverfassungsgericht stellt hierbei gemäß seiner Entscheidung aus dem Jahr 2010 die Strafgerichte vor die Aufgabe diesen Schaden der Höhe nach zu beziffern und dessen Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen zu erörtern. Allerdings bieten weder Rechtsprechung noch Literatur dazu klare Orientierungspunkte zur Ermittlung des Vermögens und des Vermögensschadens.

Die Studie befasst sich vor diesem Hintergrund mit der Ermittlung des strafrechtlichen Vermögensschadens im Kontext des Unternehmenskaufs. Dabei erfolgt zunächst die Bestimmung des relevanten Vermögensschadensbegriffs. Hinterfragt wird gleichermaßen, ob die Grundsätze der bisherigen ständigen Rechtsprechung zur wirtschaftlichen „objektivierten“ Bestimmung des Vermögensschadens zugunsten einer Fokussierung auf das Individuum als Vertragspartei und der entsprechenden Individualvereinbarung zu überdenken sind. Ferner werden die anerkannten betriebswirtschaftlichen Bewertungsmaßstäbe bei der Unternehmenswertermittlung dargestellt und die bestehenden Bewertungsunsicherheiten dieser Bewertungsmethoden untersucht.

Im Ergebnis setzt sich das Werk mit der Fragestellung auseinander, ob und inwieweit betriebswirtschaftliche Unternehmensbewertungskonzeptionen im Rahmen der strafrechtlichen Vermögensschadensermittlung nutzbar gemacht werden können: Welche Rolle kann hierbei die Parteienvereinbarung und der subjektive Entscheidungswert spielen? Kann es als Zugeständnis an die wirtschaftliche Komplexität und Wirklichkeit von Unternehmenskaufprozessen geboten sein, selbst den täuschungsfrei zwischen den Parteien vereinbarten Preis als in die Gesamtsaldierung einzubringenden Unternehmenswert anzusetzen?