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Pauli, Rudolf
Erbschaftsteuerreform
TeleLex
978-3-944731-27-8
1. Aufl. 2017 / 67 S.
Leitfaden

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Kurzbeschreibung

Bund und Länder haben ihren Streit um die Reform der Erbschaftsteuer beigelegt. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat in der Nacht zum 22. September 2016 einen Kompromissvorschlag beschlossen. Dem Einigungsvorschlag müssen Bundestag und Bundesrat nun noch zustimmen.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Dezember 2014 - nach 1995 und 2006 - zum dritten Mal das ErbStG für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis spätestens zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu schaffen. Union und SPD haben sich nach monatelangem Streit am 20.06.2016 auf eine Reform der Erbschaftsteuer geeinigt. Der Bundesrat rief am 8. Juli 2016 den Vermittlungsausschuss an, um die neuen Regeln für Firmenerben grundlegend überarbeiten zu lassen. Danach werden Firmenerben wie bisher von der Erbschaftsteuer weitgehend befreit, wenn sie das Unternehmen fortführen und Arbeitsplätze erhalten. Allerdings gelten schärfere Vorgaben wie vom Bundesverfassungsgericht Ende 2014 gefordert.

Die Vermittler einigten sich bei den bis zuletzt strittigen Kriterien zur Unternehmensbewertung, insbesondere zum Kapitalisierungsfaktor von 13,75 für das vereinfachte Ertragswertverfahren, zum Vorwegabschlag bei Familienunternehmen, zur Optionsverschonung für Verwaltungsvermögen sowie zu den Voraussetzungen für eine Steuerstundung.

Außerdem schlägt der Vermittlungsausschuss Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung vor. So soll es keine Wiedereinführung der so genannten Cash-Gesellschaften geben; Freizeit- und Luxusgegenstände wie Oldtimer, Yachten, Kunstwerke sollen grundsätzlich nicht begünstigt werden. Die Empfehlung enthält zudem weitere technische und klarstellende Änderungen an dem ursprünglichen Bundestagsbeschluss, so bei den Altersvorsorge-Deckungsmitteln und Ausnahmen für vermietete oder verpachtete Grundstücke z.B. von Brauereien.

Der Autor erläutert die Neuregelungen und Gestaltungsmöglichkeiten, die nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens Anwendung finden.