Details

Schoor, Ulrich van
Der Normkonflikt der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zum Schutz technischer Maßnahmen
Sierke Verlag
978-3-86844-652-4
1. Aufl. 2015 / 292 S.
Monographie/Dissertation

42,00 €

inkl. MwSt.
Versandkostenfrei

+ zum Warenkorb

Kurzbeschreibung

Der Umgehungsschutz technischer Maßnahmen zum Schutz von Computerprogrammen unterscheidet sich in Deutschland und Europa vom Schutz bezüglich allgemeiner Werke.Für Computerprogramme ist in Deutschland § 69f Abs. 2 UrhG einschlägig, für sonstige Werke § 95a ff. UrhG. Bedeutung erlangt die Unterscheidung insbesondere bei gemischten Werken wie Computerspielen.Der Grund für diese Differenzierung liegt insbesondere darin, dass hinsichtlich des Urheberrechts an Computerprogrammen seit jeher bestimmte Schranken bestehen, die dem Nutzer Handlungen erlauben, die für die Nutzung des Computerprogramms nötig sind, wie z.B. das Recht auf Erstellung einer Sicherungskopie und das Recht auf Fehlerberichtigung. Solche Handlungen können durch technische Schutzmaßnahmen beeinträchtigt werden, weshalb § 95a UrhG auf Computerprogramme keine Anwendung findet. Allerdings wird dadurch der Konflikt zwischen computerprogrammspezifischen Schranken und technischen Schutzmaßnahmen nicht gelöst, sondern nur verlagert. Richtiger wäre es, wie auch in den USA und Australien geschehen, den Schutz technischer Maßnahmen einheitlich zu gestalten und die Ausnahmen nur auf die jeweiligen Schranken zu beziehen. Die mit Spannung erwartete Entscheidung des EuGH zur Frage der Anwendbarkeit der § 95a ff. UrhG auf Computerspiele wird hoffentlich über den vorliegenden Streitfall hinaus Richtlinien zur Abgrenzung der beiden Normkomplexe schaffen.