Details

Schulz-Nieswandt, Frank
EU-Binnenmarkt ohne Unternehmenstypenvielfalt?
Die Frage nach den Spielräumen (dem modalen WIE) kommunalen Wirtschaftens im EU-Binnenmarkt
Nomos
978-3-8487-1783-5
1. Aufl. 2014 / 53 S.
Zeitschrift

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Kurzbeschreibung

Reihe: ZögU - Beihefte. Band: 44/2014

Die EU ist nicht nur ein Binnenmarkt, sondern auch ein Sozialraum. Als Teil des Sozialen sind die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (Art. 14 AEUV i. V. m. Art. 106 [2] AEUV und Protokoll Nr. 26 sowie Art. 36 Grundrechtscharta i. V. m. Art. 6 EUV) von fundamentaler Bedeutung und sollen wegen dieser fundamentalen Bedeutung frei zugänglich, von hoher Qualität und nachhaltig finanziert werden. Das Spannungsfeld resultiert nun aus der Sicht der „nationalen Gepflogenheiten“ (Art. 151 EUV) in der deutschen Tradition (Art. 28 [2] GG vor dem Hintergrund von Art. 20 [1] GG) der kommunalen Selbstverwaltungswirtschaft (Art. 4 [2] EUV), weil die teleologische Öffnung der EU als Sozialmodell in modaler Hinsicht wiederum eingeschränkt wird. Geht man jedoch von einer politischen Güter-Gleichwertigkeit in einer politischen Auslegungsordnung des EUV aus, so sind kommunale (auch inter-kommunale) Wahlfreiheiten - entgegen der „Trägerneutralität“ des funktionellen Unternehmensbegriffs der EU - im Zuge einer Ermöglichung von Unternehmenstypenvielfalt in der sozialen Marktwirtschaft (Art. 3 [3] EUV) zu gewährleisten. Eigentums- und trägerrechtlich hybride Unternehmensgebilde in der Tradition der Gemischtwirtschaftlichkeit sind stärker als bislang zu ermöglichen, sofern die kommunale Dominanz gegeben ist. Zu enge Auslegungen zulässiger Privatkapitalbeteiligung sind abzulehnen. So wie die EU als Integrationsprozess gleichzeitig Erweiterung und Vertiefung vorsieht, wären auch unterschiedliche Tiefen in der Durchdringung der Sektoren durch die Binnenmarktlogik zu erwägen. Die EU-wettbewerbspolitische Vermeidung der Diskriminierung Privater aufgrund beschränkter Marktzutrittschancen im Bereich der Daseinsvorsorge einerseits ist also andererseits mit der Diskriminierung deutscher Kommunen in ihrer Freiheit der Wahl von Arrangements in der Erledigung öffentlicher Aufgaben politisch als Güterabwägung zu betrachten. So wäre die Gleichbehandlung Privater im Sinne der „Binnenmarktrelevanz“ in der EU einzuschränken.