Details

Hartmann, Daniel
Überschuldungsprüfung im Kontext des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes
Kovac, J.
978-3-8300-8017-6
1. Aufl. 2014 / 308 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Studienreihe Wirtschaftsrechtliche Forschungsergebnisse. Band: 188

Mit Art. 5 FMStG wurde im Kontext der Finanzmarktkrise der in § 19 Abs. 2 der InsO legal definierte Überschuldungsbegriff geändert. Gesetzgeberisches Ziel war es, rechnerisch überschuldeten Unternehmen, die an sich überlebensfähig erscheinen, nicht lediglich aufgrund von Zufälligkeiten des Marktes in die Insolvenz zu zwingen.

Der neue, „modifiziert“ zweistufige Überschuldungsbegriff sieht daher vor, dass bereits eine positive Fortführungsprognose die Überschuldung tatbestandlich ausschließt. Nach dem vorhergehenden Überschuldungsbegriff war der Ausgang der Fortführungsprognose lediglich von Bedeutung für den im Überschuldungsstatus anzusetzenden Bewertungsmaßstab.

Der Autor untersucht die Leistungsfähigkeit des modifiziert zweistufigen Überschuldungsbegriffs, insbesondere im Vergleich zur vorhergehenden Rechtslage. Hierbei wird zunächst ein besonderes Augenmerk auf die Fortführungsprognose gerichtet, da diese im modifiziert zweistufigen Prüfungsaufbau einen besonderen Stellenwert einnimmt. In der Literatur wird über die Abschaffung oder die Ersetzung des Überschuldungstatbestandes durch die voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit als obligatorischen Insolvenzgrund nachgedacht. Es wird dargelegt, dass ein Verzicht auf den Überschuldungstatbestand zwar möglich aber keinesfalls sinnvoll erscheint. Auch die Rolle von Vertrauenspersonen wird untersucht.

Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass die Beibehaltung des modifiziert zweistufigen Überschuldungsbegriffs richtig war, da er in der Lage ist, mit der Situation einer Vermögensinsuffizienz angemessen umzugehen, wenngleich bestimmte Modifikationen das Potential hätten, die Leistungsfähigkeit des Überschuldungstatbestandes weiter zu steigern. Es wird vorgeschlagen, eine Pflicht zur schriftlichen Fixierung der Prognose zu schaffen.

Die Bestimmung von Fortführungswerten ist als gescheitert anzusehen. Die vertretenen Bewertungsmethoden enthalten entweder ein überwiegend subjektives Element, weshalb Ihnen zu Recht vorgeworfen wird, vom Ergebnis her zufällig zu sein, oder sie verfolgen einen mit der Überschuldungsprüfung nicht in Einklang zu bringenden Zweck, der zur Unbrauchbarkeit der Bewertungsergebnisse führt.