Details

Krüger, Matthias
Stalking als Straftatbestand
Kovac, J.
978-3-8300-7202-7
2. Aufl. 2013 / 276 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Strafrecht in Forschung und Praxis. Band: 271

Seit der Vorauflage sind sechs Jahre vergangen. Schon das seither erschienene Schrifttum und erste Entscheidungen zu § 238 d StGB, u. a. der Grundsatzbeschluss des BGH von Ende 2009, sind Grund genug, sich an eine Überarbeitung zu machen. Ferner ist die Auseinandersetzung um die (mögliche) Verfassungswidrigkeit von § 238 Abs. 1 Nr. 5 d StGB unter neuen Vorzeichen zu führen, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Zügel bei Art. 103 Abs. 2 GG angezogen hat. Von daher war es mehr als an der Zeit, den vorliegenden Band zu aktualisieren.

Worum es sich dabei handelt, welche Motive die Grundlage für Stalking bilden, welche Handlungsweisen damit regelmäßig verbunden sind, welche Folgen es bei den Betroffenen auslöst und weitere (rechts-)tatsächliche Umstände der Täter-Opfer-Beziehung sind Gegenstand des ersten Teils von „Stalking als Straftatbestand“. Psychologische Hintergründe auf Täterseite kommen dabei ebenfalls zur Sprache. Daran anknüpfend wird in einem zweiten Teil der Stalking-Straftatbestand des § 238 d StGB untersucht. Nach einem kurzen Überblick zur – für die Anwendung der Vorschrift höchst folgenreichen – Entstehungsgeschichte und der Erörterung von allgemeinen Fragen, wie dem geschützten Rechtsgut, steht im Vordergrund dieses Teils die kritische Betrachtung des objektiven Tatbestands von § 238 d StGB. Gesichtspunkte der Rechtswidrigkeit und Schuld, soweit sie sich im Zusammenhang mit Stalking stellen, kommen aber ebenfalls nicht zu kurz. Dabei wird der Blick über den deutschen „Tellerrand" hinaus gen Österreich gerichtet. Zum besseren Verständnis der Strafvorschriften sind in einem dritten Teil noch deren Gesetzesmaterialien abgedruckt.

Das Buch richtet sich an den praktisch tätigen Strafrechtler, und zwar aller Couleur, vom Strafrichter über den Staatsanwalt und Strafverteidiger bis hin zum Neben- und Privatklagevertreter, wie an den in Ausbildung befindlichen Juristen. Dass es die wissenschaftliche Diskussion bereichert, wird ebenfalls erhofft. Daneben kann es noch Frauenhäusern, Präventionsstellen für häusliche Gewalt sowie anderen Opfer- und Gewaltberatungsstellen, (staatlichen) sozialen Diensten sowie Selbsthilfeinitiativen und Opferschutzverbänden eine erste Hilfe bei der (juristischen) Beratung von Stalking-Opfern bieten.