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Richrath, Nina
Probleme im Anwendungsbereich der Spezialverjährungsvorschrift des § 37a WpHG
Kovac, J.
978-3-8300-6540-1
1. Aufl. 2012 / 282 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Studien zur Rechtswissenschaft. Band: 290

Die Vorschrift des § 37a WpHG ist eine spezielle Verjährungsvorschrift. Sie regelt die Verjährung von Schadensersatzansprüchen von Kunden gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Dabei findet die Vorschrift lediglich auf Schadens­ersatzansprüche Anwendung, die auf einer Informationspflichtverletzung oder auf einer fehlerhaften Beratung beruhen. § 37a WpHG wurde im Jahr 1998 durch das 3. Finanzmarktförderungsgesetz eingeführt. § 37a WpHG führte für die in seinen Anwendungsbereich fallenden Ansprüche zu einer erheblichen Verjährungsverkürzung auf drei Jahre ab Anspruchsentstehung. Denn die regelmäßige Verjährungsfrist des BGB betrug seinerzeit dreißig Jahre. Im Anwendungsbereich des § 37a WpHG haben sich verschiedene Problemkreise entwickelt. Hierzu gehören die genaue Bestimmung des Verjährungsbeginns, die Übertragbarkeit der Grundsätze der sog. Sekundärverjährung sowie die Anwendbarkeit im Rahmen der deliktischen Haftung. Diese Punkte werden durch die Autorin untersucht.

Durch die Schuldrechtsreform wurde die regelmäßige Verjährungsfrist des BGB auf drei Jahre verkürzt und der Beginn der Verjährung an subjektive Elemente geknüpft. Anders als im Rahmen der regelmäßigen Verjährungfrist des § 195 BGB ist der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 37a WpHG nicht an die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen gebunden. Im Vergleich zu Schadensersatzansprüchen, welche nach § 195 BGB verjähren, führt die Anwendbarkeit des § 37a WpHG durch die unterschiedliche Anknüpfung des Verjährungsbeginns im Ergebnis teilweise zu erheblichen Unterschieden in der Verjährungsdauer. Die objektive Anknüpfung des Verjährungsbeginns im Rahmen des § 37a WpHG hat zur Folge, dass häufig der Anspruchsinhaber erst von seinem Anspruch Kenntnis erlangt, wenn der Anspruch bereits verjährt ist. Aus diesem Grund wurde die Vorschrift des § 37a WpHG erheblich kritisiert und seine Abschaffung gefordert.