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Schmidt, Andrej
Grenzen der Bürgenhaftung
Über die Wirksamkeit globaler Sicherungszweckerklärungen, insbesondere in Kreditbürgschaftsverträgen
Logos Verlag
978-3-8325-3017-4
1. Aufl. 2011 / 251 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Die Globalbürgschaftsproblematik ist seit nunmehr mehreren Jahrzehnten Gegenstand von kontroversen Diskussionen in Rechtsprechung und Literatur. Der Verfasser setzt sich mit den verschiedenen Argumenten auseinander und versucht die Globalbürgschaft in ein einheitliches System einzuordnen. Dabei differenziert er zunächst zwischen der individualvertraglichen Globalbürgschaft und der Globalbürgschaft im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Während bei Ersterer insbesondere der von der frühen Rechtsprechung ins Feld geführte spezifische bürgschaftsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz die Diskussion bestimmt, spielt bei Letzterer die mittlerweile zur herrschenden Meinung gewordene Anlassrechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine entscheidende Rolle. Hier liegt auch der Schwerpunkt der Arbeit. Untersucht wird dabei sowohl gemäß § 305 c Abs. 1 BGB die Einbeziehungskontrolle als auch gemäß § 307 BGB die Inhaltskontrolle formularmäßiger weiter Bürgschaftszweckerklärungen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle lehnt der Verfasser den klassischen Weg der Einschränkung der weiten Zweckerklärung gemäß § 767 Abs. 1 S. 3 BGB ab und beruft sich stattdessen auf die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben als Grenze der Bürgenhaftung.

Im Rahmen der Rechtsfolgen der Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle rückt das Prinzip des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion in den Vordergrund der Diskussion. Dieses versteht der Verfasser als ein unumstößliches Dogma und zeigt Lösungswege auf, wie eine weite Zweckerklärung ausgestaltet sein muss, um mit AGB-Recht vereinbar zu sein. Letztlich werden noch Ausnahmen von der bürgschaftsrechtlichen Anlassrechtsprechung behandelt. Insbesondere im Rahmen des Gesellschaftsrechts treten gehäuft Fallkonstellationen auf, in denen sich etwa bürgende Alleingesellschafter für künftige Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft als nicht schutzwürdig erweisen.