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Puchinger, Yvonne
Irreführung durch Informationspflichtverletzung
Hartung-Gorre Verlag
978-3-86628-348-0
1. Aufl. 2010 / 254 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft. Band: 248

Die Schaffung originärer Informationspflichten gegenüber Verbrauchern wird im europäischen Gemeinschaftsrecht bereits seit geraumer Zeit angestrebt. Insbesondere durch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken werden bestimmte Informationen über eine Ware oder Dienstleistung als wesentlich für Verbraucher qualifiziert. Werbung für Waren oder Dienstleistungen beruht naturgemäß auf Übertreibungen und Schönmalerei. Dies steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zum Informationsinteresse des Verbrauchers. Brisant wird die Lage insbesondere dann, wenn die Werbung die Grenze von der zivilrechtlich relevanten Stufe zur strafbaren Werbung im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG überschreitet.

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und den Auswirkungen der zivilrechtlichen Neuregelung, speziell des § 5a UWG, auf die Strafvorschrift des § 16 Abs. 1 UWG.

Die Arbeit beginnt mit einem Überblick über die Rechtslage vor der UWG-Reform im Jahr 2008. Im Anschluss daran werden die Vorschriften der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken erläutert, auf deren Umsetzung das UWG 2008 beruht.

Sodann erfolgt eine Darstellung der geänderten Vorschriften des neuen UWG. Im Vordergrund steht dabei die Untersuchung des neuen § 5a UWG, welcher die Irreführung durch Unterlassen beinhaltet. Erörtert werden insbesondere die verschiedenen Tatbestandsmerkmale sowie deren Problemfelder.

Daran schließt sich eine Abgrenzung des § 5a UWG von verschiedenen Tatbeständen des § 4 UWG und § 5 UWG an. Es folgen Ausführungen zu der Frage, ob es sich bei den verschiedenen Tatbestandsalternativen des § 5a UWG um Unterlassen im dogmatischen Sinne handelt.

Darauffolgend wird beleuchtet, welche Wirkungen die UWG-Reform auf die unverändert gebliebene Strafvorschrift des § 16 Abs. 1 UWG entfaltet.