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Zöllner, Daniela
Zur Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach strafrechtlichen Sanktionen gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 Landesdisziplinargesetz
Kovac, J.
978-3-8300-6025-3
1. Aufl. 2011 / 182 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Strafrecht in Forschung und Praxis. Band: 213

Straf- und Disziplinarverfahren sind zwei voneinander unabhängige, unterschiedliche Zwecke verfolgende Sanktionssysteme. Der Grundsatz „ne bis in idem“ ist daher zwischen ihnen nicht anwendbar. Diese etablierte und auch für die Neufassung des Disziplinarrechts in Baden-Württemberg im Jahre 2008 zugrunde gelegte Auffassung ist als unumstößlich anzusehen. Doch woher kommt das und welche Auswirkungen ergeben sich daraus auf das Disziplinarrecht und die Rechte des Beamten, der zusätzlich zur Strafe disziplinarrechtlich in Anspruch genommen wird? Die Autorin nimmt die Neufassung des § 34 Landesdisziplinargesetz für Baden-Württemberg (LDG) zum Anlass, die Diskussion um die Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach strafrechtlichen Sanktionen wieder aufleben zu lassen und fortzuführen. Um die Zulässigkeit dieser „Doppelsanktionen“ zu überprüfen, wird in einem ersten Teil das Verhältnis von Disziplinarrecht und Strafrecht und damit zum Grundsatz „ne bis in idem“ dargestellt. Dies erfolgt anhand eines Überblicks über die geschichtliche Entwicklung des Disziplinarrechts sowie der Darstellung der bestehenden Auffassungen zu Rechtsnatur und Zwecken des Disziplinarrechts im Vergleich zum Strafrecht. In einem zweiten Teil wird überprüft, ob es nach heutigem Gesetzes- und Meinungsstand gelingt, Disziplinarmaßnahmen nach strafrechtlichen Sanktionen auch in ihren Rechtsfolgen verfassungsgemäß zu verhängen. Dafür werden die einzelnen Fallkonstellationen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LDG unter Zugrundelegung der bestehenden Rechts- und Meinungslage daraufhin untersucht, ob eine zweifache Sanktionierung vertretbar ist. Die entscheidende Frage dabei ist, ob den Regelungen über die Möglichkeit, einen Beamten für ein Verhalten zweimal in Anspruch nehmen zu können, zu Recht mit dem heutigen Selbstverständnis begegnet wird oder woran eine solche Sanktionierung neben einer Kriminalstrafe in den einzelnen Fällen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LDG scheitern könnte. Das größte Augenmerk wird dabei auf die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie eine faktische Verletzung von „ne bis in idem“ gelegt.