Details

Fahl
Die Abfindungszahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Beteiligung des einzelnen Arbeitnehmers: Eine arbeits- und sperrzeitrechtliche Betrachtung
Eine arbeits- und sperrzeitrechtliche Betrachtung
Kovac, J.
978-3-8300-5797-0
2011 / 354 S.
Monographie/Dissertation

Lieferstatus unbekannt, wir recherchieren bei Anfrage

95,00 €

inkl. MwSt.
Versandkostenfrei

+ zum Warenkorb

Kurzbeschreibung

Reihe: Studienreihe Arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse. Band: 166

Auch wenn das Bundesarbeitsgericht an einen vorrangigen Bestands­schutz­gedanken des deutschen Kündigungsrechts glauben mag, endet doch jeder zweite Kündigungsschutzprozess in einer vergleichs­weisen Abfindungszahlung. Theorie und Praxis gehen im deutschen Kündigungs­recht also weit auseinander. Kein Wunder: geht mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses doch eine vom Ausgang her kaum vorhersehbare gerichtliche Auseinandersetzung einher, die selbst Fachleute des Arbeitsrechts selten überblicken können. Tatsächlich dient Kündigungsschutz heute in erster Linie der Beschäftigung von Personalleitern, Sachbearbeitern, Betriebsräten, Verbandsvertretern, Arbeitsrichtern und natürlich Anwälten mit ihren jeweiligen Sekretariaten. Dabei bringt eine Abfindungszahlung nicht nur Positives mit sich, vor allem wenn im Zuge neuer Gesetzesinitiativen bereits bekannte Unstimmigkeiten nicht aufgelöst, sondern ignoriert werden. Vor diesem Hintergrund wirft die Autorin einen Blick auf das Spannungsverhältnis von einvernehmlicher Auflösung/Abwicklung des Arbeitsverhältnisses, gesetzlicher Abfindungsregelung des § 1a KSchG und den sperrzeitrechtlichen Regelungen im SGB III. Hierbei legt die Verfasserin einen Schwerpunkt auf das dogmatische Verständnis der Vorschrift und dem mit ihrem Entstehen wiedererweckten Spannungsverhältnis von Abfindungszahlungen zu § 144 SGB III. Zuletzt zeigt sie deutlich auf, dass die zwar angekündigten umfangreichen Neuerungen im Bereich des Kündigungsschutzes in Bezug auf die Abfindungspraxis auch mit § 1a KSchG tatsächlich keine Neuerungen herbeigeführt haben.