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Hühner, Sebastian
Domain-Parking
Vertrags- und Haftungsfragen unter zusätzlicher Berücksichtigung suchwortabhängiger Werbung
Carl Heymanns
978-3-452-27632-2
1. Aufl. 2012 / 490 S.
Handbuch

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Kurzbeschreibung

Reihe: Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz. Band: 178

Neben den klassischen domainrechtlichen Streitigkeiten, wie beispielsweise der missbräuchlichen Registrierung von Domainnamen zum alleinigen Zwecke des Weiterverkaufs (sogenanntes Domaingrabbing oder Cybersquatting), rückte in jüngster Vergangenheit das Geschäftsmodell des Domain-Parkings zunehmend in den Fokus gerichtlicher Auseinandersetzungen. Dieser Dienst bietet Domain-Inhabern eine Plattform, um dort selbst nicht genutzte Domains gewinnbringend zu "parken". Mit Hilfe der Parking-Plattform kann der Inhaber eine einfache Internetseite (Parking-Seite) generieren, welche sodann automatisiert mit Werbe-Links versehen wird. Der Parking-Provider akquiriert die Werbung in aller Regel nicht selbst, sondern kooperiert mit den Werbediensten großer Suchmaschinenbetreiber (insbesondere Google AdWords). Zwecks Koordinierung der Werbung legen sowohl der Domain-Inhaber, als auch der Werbende ein sog. Keyword fest. Gelangt ein Internetnutzer auf die Parking-Seite und klickt auf einen Werbelink, so zahlt der Werbende eine Gebühr an den Suchmaschinenbetreiber. Dieser wiederum leitet einen Teil der Vergütung an den Parking-Provider weiter, der sich diese schließlich mit dem Domain-Inhaber teilt.

Die vorliegende Arbeit widmet sich im Anschluss an eine allgemeine technische Einführung in die Funktionsweise des Domain-Name-Systems zunächst der Frage, in welchem vertraglichen Verhältnis der Parking-Provider zum Domaininhaber steht. Im Zuge dessen werden typischerweise verwendete AGB dargestellt und auf Ihre Rechtmäßigkeit überprüft.

Nachfolgend wird erörtert, wann und unter welchen Bedingungen kennzeichen- und lauterkeitsrechtliche Rechtsverletzung auf Seiten der Domaininhaber beziehungsweise seitens der Werbetreibenden typischerweise mit der Nutzung des Geschäftsmodells einhergehen. Untrennbar mit dem Geschäftsmodell des Domain-Parkings verknüpft ist die suchwortabhängige Werbung, das sogenannte Keyword-Advertising (AdWords), dessen kennzeichenrechtliche Bewertung europaweit seit langer Zeit heftig umstritten ist. Vor dem Hintergrund der diesbezüglich kürzlich ergangenen Entscheidungen des EuGH (insbesondere Google France) wird daher zunächst das Keyword-Advertising kennzeichenrechtlich untersucht, um im Anschluss zu fragen, ob die gewonnenen Erkenntnisse auf das Geschäftsmodell des Domain-Parkings übertragbar sind. Als zentrale Vorfrage wird zuvor abstrakt ermittelt, wann überhaupt eine „Benutzung als Marke“ beziehungsweise eine „markenmäßige Benutzung“ vorliegt. In diesem Zusammenhang wird die Rechtsprechung des EuGH unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidung L’Oréal/Bellure nachgezeichnet und analysiert.

Einen weiteren Kernbereich der Arbeit bildet die Frage einer möglichen mittelbaren Verantwortlichkeit der Parking-Provider für seitens der Kunden begangene Rechtsverletzungen. Der Erörterung dieser Problematik, welche kürzlich Gegenstand einer Entscheidung des BGH (Sedo) war, wird zunächst der Versuch vorangestellt, die dogmatischen Grundlagen der Störerverantwortlichkeit im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht anhand der einschlägigen Rechtsprechung herauszuarbeiten. Im Anschluss wird untersucht, welche einzelnen Prüfungs- beziehungsweise Verkehrspflichten diesem dogmatischen Gerüst als Grundlage einer denkbaren Haftung des Providers zu entnehmen sind. Im Kern geht es darum, denkbare Verhaltenspflichten des Providers zugunsten der Rechteinhaber und gegebenenfalls schützenswerte Interessen des Betreibers eines derartigen Geschäftsmodells in ein ausgewogenes und interessengerechtes Verhältnis zu bringen. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt in diesem Zusammenhang unter kritischer Würdigung der vorbenannten BGH-Entscheidung auf der Frage, ob den Providern proaktive Prüfungspflichten obliegen, um drohende Kennzeichenrechtsverletzungen von vornherein zu verhindern.