Details

Blath, Simon
Societas sive communio
Zum Begriff des Personengesellschaftsvertrags vom Humanismus bis zum 19. Jahrhundert
Duncker & Humblot
978-3-428-13323-9
1. Aufl. 2010 / 249 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Schriften zur Rechtsgeschichte. Band: 148

Das gesellschaftsrechtliche Interesse des Rechtshistorikers galt bisher hauptsächlich der Gesellschaft auf dem Weg zur Rechtsfähigkeit, d. h. der Entwicklung der Gesamthand und der Theorie der juristischen Person. Mehr oder weniger vorausgesetzt wurde dabei der Begriff des schuldrechtlichen Gesellschaftsvertrags. Es ist der vom Gesetzgeber für romanistisch gehaltene Begriff des § 705 BGB, die Verbindung mehrerer zu einem gemeinsamen Zweck auf Grundlage gegenseitiger Beitragspflichten. Dass dieses Zweckkonzept am Ende eines langen dogmengeschichtlichen Prozesses steht, wird schon nach einem Blick in die römischen Quellen deutlich: Dort fehlt es überhaupt an einer Einheitsdefinition der societas und findet sich lediglich eine Einteilung der Gesellschaftsarten, die an den Umfang des Sozietätsgegenstands, insbesondere der in ihr vergemeinschafteten Güter, anknüpft. Vor diesem Hintergrund will Simon Blath die Begriffsgeschichte des Personengesellschaftsvertrags ein Stück weit nachvollziehen. Die Untersuchung setzt ein mit dem juristischen Humanismus und verfolgt die stets in der ein oder anderen Weise auf das römische Gesellschaftsrecht Bezug nehmende Traditionslinie entlang dem "Höhenweg" der europäischen Privatrechtsgeschichte. Im Blickpunkt stehen die Sozietätskonzepte der maßgeblichen juristischen Schriftsteller und ausgewählter Kodifikationen. Gezeigt werden soll, dass die jeweils unterschiedliche Anknüpfung an das römische Recht divergierende Vertragsvorstellungen zutage gefördert hat. Steht am Anfang noch die Idee der Gemeinschaftsstiftung im Vordergrund, so ist es später der Gewinnerzielungszweck oder die Gewinn- und Verlustgemeinschaft. Erst am Ende der Entwicklung vollzieht sich der abstrahierende Schritt zum frei gewählten, materiellen oder immateriellen gemeinsamen Zweck. Das Zweckkonzept ist aber vor Inkrafttreten des BGB keineswegs das allein maßgebliche Modell.