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HLBS Verlag (Hrsg.)
Erbschaftsteuerreform - Neue Bewertungsaufgaben für Sachverständige
Vorträge anlässlich der 55. HLBS-Sachverständigen- und Berater-Fachtagung vom 11. bis 12. November 2009 in Göttingen
HLBS
978-3-89187-213-0
1. Aufl. 2010 / 82 S.
Tagungsbericht

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Kurzbeschreibung

Reihe: Schriftenreihe des HLBS. Band: 184

Prof. Dr. Manfred Köhne, Göttingen: Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaftsteuer

In diesem Beitrag wird zunächst ein Überblick vermittelt über die Grundzüge der Ermittlung der Erbschaftsteuer und die Einordnung der Bewertungen darin, ferner über die Bewertungsverfahren bei den unterschiedenen Vermögensarten und schließlich über die Aufgaben für Sachverständige in diesem Zusammenhang. Danach wird die Bewertung landwirtschaftlichen Vermögens eingehend besprochen.

Dr. Kornelius Gütter, ö.b.v. SV, Hildesheim: Die Bewertung von selbstgenutzten oder vermieteten Grundstücken zu Wohnzwecken im Rahmen der Erbschaftsteuerreform

Einen Ausweg aus dem pauschalen Verfahren zur Ermittlung des Grundbesitzwertes ermöglicht eine Öffnungsklausel (§ 167 Abs. 4 und § 198 BewG): Mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass der gemeine Wert unter dem durch die Finanzverwaltung festgesetzten Grundbesitzwert liegt. Dann ist der niedrigere nachgewiesene Wert anzusetzen.

Im Rahmen dieses Beitrags wird auf die Ableitung der Grundbesitzwerte für Betriebswohnungen und Wohnteile als Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie für Wohngrundstücke eingegangen.

Dipl.-Ing. agr. Dr. Hermann Spils ad Wilken, Wirtschaftsprüfer / Steuerberater, Uelzen: Die Bewertung von gewerblichem Betriebsvermögen oder Anteilen daran (Biogasanlagen u.a.)

Mit dem neuen Erbschaftsteuerrecht gelten auch neue Bewertungsansätze für gewerbliche Betriebe. Die Bewertung erfolgt entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich mit dem gemeinen Wert, möglichst basierend auf zeitnahen Verkaufsfällen zu marktüblichen Bedingungen. Für die Bewertung gibt es deshalb keinen Ansatz der bisher im Wesentlichen verwendeten Steuerbilanzwerte unter Abzug der Schulden mehr. Da die vom Gesetzgeber vorgesehene Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren häufig zu hohen Werten führt, kommt es zu neuen Bewertungsanlässen für Sachverständige.