Details

Dreher, Melanie
Die betriebsverfassungsrechtliche Stellung von Leiharbeitnehmern
VPRM
978-3-941388-04-8
1. Aufl. 2009 / 102 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Schriften zur Zeitarbeit

Für viele Unternehmen gewinnt der Einsatz vom Fremdpersonal stetig an Bedeutung. Die Entscheidungsträger sind der Auffassung, dass viele innerbetriebliche Aufgaben von spe-zialisierten Dienstleistungsunternehmen aus betriebswirtschaftlicher Sicht zu geringeren Kosten , und auch höher qualifizierter und flexibler durch bedarfsgerechten Einsatz von Fremdpersonal, durchgeführt werden können. Losgelöst vom Problem der Arbeitnehmer-schutz- und Kündigungsschutzbestimmungen kann eine höhere Personalflexibilität erreicht werden. Ebenso kann kurzfristiger Personalbedarf stunden-, tage- oder wochenweise abge-deckt werden, ohne die unternehmensinterne Personalwirtschaft mit Überstunden oder Kurzarbeit zu belasten. Im wirtschaftlichen Tagesgeschehen wird der Einsatz von Fremd-personal als Zeitarbeit, Leiharbeit oder Personalleasing bezeichnet. Das AÜG selbst nennt seinen Regelungsgegenstand Arbeitnehmerüberlassung und verwendet für die Beteiligten die Begriffe Leiharbeitnehmer, Verleiher und Entleiher. Diese Terminologie hat Eingang in den allgemeinen Sprachgebrauch und die arbeitsrechtliche Literatur gefunden. Daher wird im Folgenden dieser Terminus übernommen, auch wenn er juristisch nicht korrekt ist.
Vor dem Hintergrund einer relativ hohen Arbeitslosenquote erlebte die Zeitarbeitsbranche in den vergangenen Jahren einen enormen Aufschwung. Ende 2007 waren ca. 715.000 Arbeitnehmer in der Zeitarbeit beschäftigt, Ende Juni 2008 zählte man bereits 745.000 Zeitarbeitnehmer. Doch Leiharbeit nimmt nicht nur zahlenmäßig zu, damit einhergehend verändert sich auch ihr Charakter. Nach dem Wegfall der Höchstüberlassungsdauer, von zuletzt 24 Monaten, werden Leiharbeitnehmer jedoch immer häufiger auf Dauerarbeitsplätzen eingesetzt, die zuvor mit Stammarbeitnehmern besetzt waren. In Folge dessen können immer weniger äußerliche Unterschiede bei denen in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern verzeichnet werden.
Jedoch existieren individual- und tarifrechtlich unterschiedliche Rechtsbeziehungen zwi-schen Stamm- und Fremdfirmenmitarbeitern und ihrem Beschäftigungsarbeitgeber. Außer-dem unterscheidet sich der Umfang ihres kollektivrechtlichen Schutzes. Um die entspre-chenden Arbeitnehmergruppen sachgerecht betriebsverfassungsrechtlich zuordnen zu kön-nen, ist es zunächst nötig, danach abzugrenzen, innerhalb welchen rechtlichen Rahmens die Fremdfirmenarbeit geleistet wird. Von der individualrechtlichen Einordnung hängt es ab, welche betriebsverfassungsrechtlichen Rechte dem Beschäftigen zustehen und welcher Betriebsrat für die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte letztendlich zuständig ist. Es werden in diesem Buch lediglich die Probleme behandelt, die sich an der Schnittstelle zwi-schen Betriebsverfassungsrecht und Arbeitnehmerüberlassung ergeben. Individualrechtli-che und tarifvertragliche Probleme werden hier eingangs nur peripher behandelt, soweit dies dem Verständnis förderlich erscheint.
Die Arbeitnehmerschutzgesetze, insbesondere das hier behandelte Betriebsverfassungsge-setz wurden für Arbeitnehmer entwickelt, die im sog. „Normalarbeitsverhältnis“ beschäftigt sind. Daher ist es wichtig die betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte dahinge-hend zu untersuchen, ob und in welchem Umfang diese auf Leiharbeitnehmer zutreffen und in welchem Betrieb diese sinnvoll wahrgenommen werden können bzw. müssen. In diesem Buch wird lediglich die Stellung der Leiharbeitnehmer in der Betriebsverfassung für die Privatwirtschaft behandelt. Soweit nichts anderes angegeben ist, beziehen sich die folgenden Ausführungen auf die sog. unechte bzw. gewerbsmäßige Leiharbeit, als die für die Praxis wichtigste Form des Drittpersonaleinsatzes.
Durch die für die Arbeitnehmerüberlassung typische Aufspaltung der Arbeitgeberbefugnisse zwischen Ver- und Entleiher im Dreiecksverhältnis ergeben sich zahlreiche betriebsver-fassungsrechtliche Fragestellungen, welche die Individualrechte der Leiharbeitnehmer und die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte in beiden Betrieben betref-fen. Um diese Fragestellungen soll es im Folgenden gehen, mit dem Ziel die Beteiligungs-rechte der Betriebsräte im Ver- und Entleiherbetrieb zu ermitteln. Dabei bezweckt das BetrVG die Kompensation der fehlenden individuellen Verhandlungsmöglichkeiten der Arbeitsbedingungen im Entleiherbetrieb. Dies ist charakteristisch für alle Varianten der Fremdfirmenarbeit. Das Fremdpersonal erbringt seine Arbeitsleistung in einem Drittbetrieb, also innerhalb des Betriebs eines Arbeitgebers, zu dem sie in keinem Arbeitsverhältnis ste-hen. Die Arbeitsbedingungen im Entleiherbetrieb werden durch das Direktionsrecht des Beschäftigungsarbeitgebers im Entleiherbetrieb ausgestaltet, und sind für den Leiharbeit-nehmer nicht verhandelbar. Er hat keine Möglichkeit vor Arbeitsantritt etwaige Bedingun-gen zu verhandeln, denn das Grundarbeitsverhältnis besteht nur zum Verleiher. Der Verlei-her wiederum überlässt den Leiharbeitnehmer an einen Dritten zur Arbeitsleistung. Somit unterliegt dem Verleiher als Arbeitgeber nicht nur den Einsatzbetrieb zu bestimmen, er bestimmt damit einhergehend ebenfalls den konkreten Beschäftigungsarbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Dessen Direktiven und Vorstellungen hat der Leiharbeitnehmer nunmehr, auf Basis des übertragenen Direktionsrechtes, zu folgen. Mit diesem Umstand wird das besondere Schutzbedürfnis von Leiharbeitnehmern begründet.