Details

Hemmer, Karl-Edmund / Wüst, Achim / Tyroller, Michael
Skript Schuldrecht BT I
Das Prüfungswissen
hemmer / wüst
978-3-9683810-9-1
12. Aufl. 2022 / 342 S.
Lehrbuch

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Kurzbeschreibung

Reihe: Juristisches Repetitorium Hemmer Skript. Band: 52

Unter Berücksichtigung der Änderungen im Schuldrecht zum 01.01.2022

Die Klassiker im Examen! Kauf- und Werkvertrag in allen prüfungsrelevanten Varianten. Die Mängelrechte waren schon immer besonders klausurrelevant. Dies hat sich nach der Schuldrechtsreform noch verstärkt. Neue Problemfelder haben sich aufgetan: so muss der Streit hinsichtlich Nacherfüllung, Selbstvornahme, Schadenersatz neben und statt der Leistung bekannt sein. Das Skript setzt sich mit den kaufspezifischen Fragestellungen wie Sachmangelbegriff, Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz, Versendungs- und Verbrauchsgüterkauf auseinander. Ferner wird das Werkvertragsrecht umfassend behandelt. So gehen Sie sicher in die Schuldrechtsklausur.

In den Hauptskripten werden die für die Prüfung nötigen Zusammenhänge umfassend aufgezeigt und wiederkehrende Argumentationsketten eingeübt. Die Hauptskripten sind die Bibliothek der Studierenden - vom 1. Semester bis zum 2. Staatsexamen das ideale Nachschlagewerk. Die Hauptskripten ersetzen das Lehrbuch. Sie sind - anders als das typische Lehrbuch - klausurorientiert, Beispielsfälle erleichtern das Verständnis. So wird Prüfungswissen auf anspruchsvollem Niveau vermittelt. Die studierendenfreundliche Preisgestaltung ermöglicht den Erwerb als Gesamtwerk.

Inhalt:
Kauf:
- Die Pflicht des Verkäufers nach § 433 I S. 1 BGB und ihre Nichterfüllung
- Pflichten des Käufers und deren Nichterfüllung
- Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln
- Besonderheiten beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt
- Weitere Sonderformen des Kaufs
- Verbrauchsgüterkauf, § 474 ff. BGB

Werkvertrag:
- Die Pflicht des Werkunternehmers und ihre Nichterfüllung
- Pflichten des Bestellers und deren Nichterfüllung
- Rechte des Bestellers und des Werkunternehmers
- Anwendbarkeit des Kaufrechts, § 650 I BGB