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Gottier, Dominic
Die arbeitsgerichtliche Hinweispflicht
Unter besonderer Berücksichtigung von § 6 S. 2 KSchG
Kovac, J.
978-3-339-12738-9
1. Aufl. 2022 / 246 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Schriften zum Zivilprozessrecht. Band: 52

Der deutsche Zivilprozess ist stark geprägt durch die verfassungsrechtlichen Garantien eines rechtsstaatlichen Verfahrens, die sog. Justizgrundrechte. Zentraler Bestandteil dieser Justizgrundrechte ist zum einen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, zum anderen das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG.2 Die materielle Prozessleitung im Zivilprozess ist Ausfluss dieser verfassungsrechtlichen Garantien. Insbesondere ist der Zivilprozess durch § 139 ZPO geprägt. Diese Vorschrift stellt einen gesetzlich normierten Rahmen der Prozessleitung für den Richter dar.

§ 139 ZPO dient dabei, durch die richterliche Hinweispflicht, maßgeblich der Sicherung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG). In der gerichtlichen Praxis führt die Anwendung des § 139 ZPO, welcher auch im Arbeitsgerichtsverfahren nach dem ArbGG angewandt wird, oftmals zu Schwierigkeiten. Insbesondere deshalb, weil in der Praxis häufig Unsicherheiten im Umgang mit dieser Norm vorhanden sind. Im Kündigungsschutzprozess ist jedoch, neben § 139 ZPO, noch eine weitere, relativ unbekannte Norm betreffend die richterliche Hinweispflicht zu beachten, nämlich § 6 KSchG. Bei der Anwendung des § 6 KSchG und der daraus resultierenden, weitergehenden Hinweis- und Belehrungspflicht herrscht sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur noch größere Unsicherheit als bei der Handhabung des § 139 ZPO.

§ 6 KSchG soll im engen Zusammenhang mit §§ 4, 7 KSchG sicherstellen, dass für den häufig rechtlich unerfahrenen Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet wird, mit allen rechtlichen Mitteln gegen die Kündigung anzugehen. § 4 KSchG normiert, dass ein gekündigter Arbeitnehmer, der die Sozialwidrigkeit oder Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung aus anderen Gründen geltend machen will, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben muss. Sofern der klagende Arbeitnehmer diese Frist versäumt, fingiert § 7 KSchG die Rechtswirksamkeit der Kündigung. Die Bestimmungen können als Ausgleichsgewährung für die Beschränkung der arbeitgeberseitigen Kündigungsfreiheit angesehen werden. Ziel ist die Erlangung alsbaldiger Klarheit darüber, ob die von ihm erklärte Kündigung wirksam geworden ist und rechtlich Bestand hat. Durch diese Bestimmung soll schnellstmöglich Rechtssicherheit hergestellt und das Arbeitsverhältnis befriedet werden.

An die prozessuale Klageerhebungsfrist des § 4 KSchG werden i.V.m. § 7 KSchG und im Falle der Versäumung materiell-rechtliche Folgen geknüpft. Die strenge Klagefrist des § 4 KSchG wird durch § 6 KSchG abgemildert und dem klagenden Arbeitnehmer die Rechtsverfolgung erleichtert.10 § 6 KSchG räumt dem klagenden Arbeitnehmer die Möglichkeit ein, sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf weitere, bisher noch nicht geltend gemachte Unwirksamkeitsgründe zu berufen.

Hierzu legt das Gesetz den Arbeitsgerichten erster Instanz in § 6 S. 2 KSchG eine umfassende Hinweispflicht auf. Doch inwiefern wird diese Hinweis- und Belehrungspflicht im Arbeitsgerichtsprozess und insbesondere im Kündigungsschutzprozess rechtssicher gehandhabt?

Diese und weitere Fragen sind integraler Bestandteil dieser Untersuchung.