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Weitemeyer, Birgit
Die Körperschaftsbesteuerung der öffentlichen Unternehmen
Grundlagen und Grenzen der Besteuerung der öffentlichen Unternehmen unter besonderer Berücksichtigung ihrer verdeckten Gewinnausschüttungen
Mohr Siebeck
978-3-16-148554-1
1. Aufl. 2011 / 580 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Jus Privatum

Birgit Weitemeyer untersucht die Frage, wo die Grenze zwischen einer steuerbaren wirtschaftlichen Betätigung öffentlicher Unternehmen und einer gerechtfertigten körperschaftsteuerlichen Privilegierung verläuft, wenn ihre wirtschaftliche Betätigung der Erfüllung öffentlicher "hoheitlicher" Aufgaben dient. Auf der Grundlage einer Theorie der Besteuerung der juristischen Person sowie der Darstellung der historischen Entwicklung der Besteuerung staatlicher und kommunaler Unternehmen vom Mittelalter bis zur Neuzeit zeigt sich, dass das verfassungsrechtliche Gebot der Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts und die Sicherung der föderalen Finanzverfassung gleichermaßen zur steuerlichen Gleichstellung der öffentlichen Unternehmen mit Unternehmen der privaten Wirtschaft zwingen. Die Autorin analysiert Zweck, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttung im Körperschaftsteuerrecht als maßgebliche Rechtsregel, welche die Belastungsgleichheit zu sichern hat, die mit der selbständigen Besteuerung juristischer Personen im Körperschaftsteuerrecht bezweckt ist. Sie weist nach, dass das Modell der verdeckten Gewinnausschüttung nach dem Maßstab des Fremdvergleichs das für öffentliche Unternehmen maßgebende Grundmodell der Sphärenabgrenzung der steuerbaren wirtschaftlichen von der nicht steuerbaren "hoheitlichen" Sphäre darstellt. Ausnahmen bestehen nur, soweit öffentliche Unternehmen als Betriebe gewerblicher Art öffentliche Aufgaben ihrer Trägerkörperschaft erfüllen. Die geltende Praxis des steuerlichen Verlustausgleichs zwischen öffentlichen Verlustunternehmen mit den Gewinnen anderer verbundener Unternehmen ist nach dem deutschen Steuerrecht deshalb unzulässig und kollidiert mit dem europäischen Beihilfenrecht nach Art. 87 EG.